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26.03.2024

Das neue Cannabisgesetz

Nach langer politischer Auseinandersetzung hat der Bundestag am Freitag, 23. Februar 2024, und der Bundesrat am 22.03.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (20/8704, 20/8763) gebilligt. Mit dem Gesetz soll Erwachsenen künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum erlaubt werden. Das Gesetz sieht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene vor. Ermöglicht wird nun der private Eigenanbau, der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen.
Das Gesetz zielt den Angaben zufolge darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern.

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04.03.2024

Hass und Gewalt im Netz - Das können Sie tun

Hass im Netz hat viele Gesichter. Fast jeder, der soziale Netzwerke nutzt, hat Hass im Netz erfahren. In den sozialen Netzwerken wie etwa Instagram oder Facebook kommt es häufig zu sogenanntem „Hatespeech“, also Hass- und Gewaltäußerungen gegenüber bestimmten Personen(gruppen). Dies äußert sich beispielsweise in Drohungen, Beleidigungen oder rassistischen beziehungsweise diskriminierenden Äußerungen.

Einer Forsa-Studie zufolge sind drei Viertel der Deutschen von Beleidigungen im Internet betroffen. Dies gilt vor allem für Personen zwischen 25 und 44 Jahren. Hass im Netz kann laut Studien negative Auswirkungen wie beispielsweise emotionalen Stress, Angst und Depressionen hervorrufen. Die Anonymität des Internets sorgt außerdem dafür, dass die Hemmschwelle der Täter:innen viel geringer ist. Sobald die Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht angegriffen werden, sind Rechte der betroffenen Personen verletzt. Bloße Unhöflichkeit oder polemische Formulierungen im Netz sind dafür aber nicht ausreichend.

Strafrechtliche Bewertung
Durch Hasskommentare im Internet können verschiedene Straftatbestände erfüllt werden:

  • Bedrohung
  • Beleidigung
  • Verleumdung
  • Volksverhetzung
  • Aufforderung zu Straftaten
  • Billigung von Straftaten

Der Strafrahmen für die genannten Straftatbestände bewegt sich nach dem StGB zwischen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und empfindlichen Geldstrafen.

Das können Sie tun: Die Hasskommentare sollten bei den sozialen Netzwerken direkt gemeldet werden. Das Netzwerkdurchsuchungsgesetz verpflichtet die verschiedenen sozialen Netzwerke dazu, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Weiterhin können Sie Strafanzeige erstatten. Auch zivilrechtliche Ansprüche sind möglich: Anspruch auf Unterlassung und/oder Schmerzensgeld. Hierfür müssen aber die Täter:innen bekannt sein.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Das Gesetz verpflichtet seit dem 01.01.2018 Plattformbetreiber ab einer Anzahl von zwei Millionen registrierten Nutzern unter anderem zur Berichtserstattung sowie zur Löschung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte. Hierzu gibt es ein Meldeformular nach dem NetzDG. Dieses muss der Betreiber zur Verfügung stellen. Gegen Facebook wurde diesbezüglich vom Bundesamt für Justiz ein Bußgeld in Höhe von zwei Millionen Euro verhängt. Grund hierfür war, dass das Meldeformular nach dem NetzDG auf Facebook sehr schlecht auffindbar war.

Zusammen gegen Hass und Gewalt im Netz
Abschließend soll betont werden, dass ein Vorgehen gegen Hasskommentare im Internet nicht nur für die eigene Verteidigung wichtig ist, sondern vor allem um ein Zeichen gegen Hass und Gewalt zu setzen und für ein respektvolleres Miteinander im Netz zu sorgen.

(Quelle: www.anwalt.de/rechtstipps/hass-und-gewalt-im-netz-das-koennen-sie-tun-205357.html)

Einen medialen TV-Beitrag finden Sie hier: www.youtu.be/BNxJGGTeFk0?si=OS3P2Y3L0Zj_-Twc

25.10.2023

Demokratie bringt die besseren Alternativen hervor
Ein Erfahrungsbericht vom Bürgerrat in Götzis/Vorarlberg/Österreich

Das waren zwei spannende Tage Anfang Oktober: 400.000 Einwohner, 22 Bürgerinnen und Bürger, ein Thema "Schulen für die Kinder und Jugendlichen unserer Zeit". Es ist der mittlerweile der 15. BürgerInnenrat  in Vorarlberg, bei dem sich zufällig ausgeloste Bürgerinnen und Bürger intensiv mit einem Thema beschäftigten. Der BürgerInnenrat hat sich als Instrument der Bürgerbeteiligung seit der Premiere im Jahr 2006 bestens bewährt. Seit der partizipative Ansatz 2013 in die Landesverfassung übernommen wurde, kann dieses direkte demokratische Beteiligungsformat auch von der Bevölkerung initiiert werden. Alles was es dafür braucht, sind 1.000 Unterschriften. Seit 2013 ist dies nun der 6. BürgerInnenrat, der von der Bevölkerung angestoßen wurde.

Anfang August wurden durch die Landesregierung die Einladungen zur Teilnahme am BürgerInnenrat an 660 zufällig ausgewählte Vorarlbergerinnen und Vorarlberger verschickt, die Daten (Alter, Geschlecht und Wohnort) wurden dem Melderegister entnommen; das Ziel ist die Abbildung der Vorarlberger Gesellschaft. Von Freitagmittag bis Samstagabend trafen sich nun 22 Bürgerinnen im Seminarhaus Arbogast/Götzis um sich die beiden Fragestellungen „Was brauchen wir heute von der Schule? Wie können wir gemeinsam positive Veränderungen unterstützen?“ zu widmen. Die Altersspanne der Anwesenden reichte von 20 bis Mitte Sechzig, es waren 4 Männer und 18 Frauen dabei. Da die Teilnahme freiwillig ist, waren Lehrer/innen und StudentInnen überrepräsentiert.

Im Vorfeld wurden Interviews mit der Initiativgruppe (Landeselternverband Vorarlberg) geführt, eine Studie durch eine Hochschule durchgeführt, zudem fanden an 4 Schulen Workshops zum Thema statt und den Abschluss bildete eine Onlinebefragung.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden Sie über die Ergebnisse der Aktivitäten im Vorfeld durch 3 Mails informiert, doch es muss darauf geachtet werden, dass jeder in der Gewissheit zum Bürgerinnenrat kommt, dass er mit seinem Wissen, das er aus seinem Alltag hat, wichtig ist und hier am richten Platz ist. Daher gilt es nicht zu viel akademischen Input im Vorfeld zu geben, denn das könnte auch Abschrecken.

Die Methode mit der das Format BürgerInnenrat in Vorarlberg moderiert wird, ist Dynamic Facilitation. Dazu gab es 4 Runden je 1 Stunde. Nach diesen vier Stunden wurde dann ein von allen getragenes, gemeinsames Statement verfasst. Die  Ergebnisse sind gebündelt in den fünf Themenfeldern „Gesellschaftliche Verantwortung“, „Politik & Rahmenbedingungen“, „Lehrberufe und Ausbildung“, „Kinder und Jugendliche“ und „Bildungsauftrag/Kompetenzen“ .

Zwei Wochen später nun stellten die TeilnehmerInnen Ihre eigenen Ergebnisse im Rahmen eines Bürger Cafés der Politik und der Öffentlichkeit sowie Vertretern der Verwaltung, Gemeinde, Politik und relevanten Institutionen vor. Dort wurden diese nochmals mit allen Anwesenden (die Veranstalter rechnen mit ca. 100 Personen) in einem „World Cafe“ diskutiert, um noch weitere Ergänzungen zu machen und das Bild abzurunden.

In einer Abschlusssitzung der "Resonanzgruppe" (Strategiegruppe, die sich aus betroffenen VertreterInnen aus Politik, Verwaltung etc. zusammensetzt), werden die Vorschläge des Bürgerinnenrats auf die konkrete Umsetzung geprüft und weiterführende Maßnahmen eingeleitet. Die Teilnehmenden des BürgerInnenrats erhalten eine schriftliche Rückmeldung, wie die Ergebnisse verwertet werden.

Mein eigenes Fazit: Es war wirklich spannend und bereichernd, diesem Prozess beizuwohnen. Nicht nur, dass es ein wirklich disziplinierter Austausch von Argumenten, von Sichtweisen und von Erfahrungen zwischen den Beteiligten war, es war auch der unbedingte Wille des Zuhörens und des verstehenwollens spürbar. Die Teilnehmenden waren sich Ihrer Aufgabe und auch Ihrer Verantwortung bewusst, dass Sie die Bevölkerung repräsentieren. Sich für die Demokratie zu engagieren, das spürte man, war für viele auch Verpflichtung.

Autor des Artikels:
Sandra Siebenhüter
Neuburg/Donau

23.10.2023

Deutsches Namensrecht: Modernisierung bringt Änderungen mit

Bei dem Namen einer Person handelt es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um einen Teil des geschützten Persönlichkeitsrechts. Generell setzt sich der Name aus Vor- und Familienname zusammen. Die Berücksichtigung beider Namensteile ist wichtig, um im aktuellen Rechtsverkehr generell alle Personen klar voneinander unterscheiden zu können. Nachdem das Namensrecht über Jahre hinweg in der Bundesrepublik unangetastet blieb, hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, dieses zu modernisieren und an aktuelle Standards anzupassen.

Wie sieht das Namensrecht in Deutschland aus?

Das Namensrecht ist in Deutschland nicht in einem, sondern in mehreren Gesetzen auf unterschiedlichen Ebenen geregelt, was die Übersichtlichkeit erschwert:

  • Bürgerliches Gesetzbuch, BGB
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB
  • Personenstandsgesetz, PStG
  • Namensänderungsgesetz NamÄndG
  • Minderheitennamensänderungsgesetz, MindNamÄndG
  • Bundesvertriebenengesetz BVFG

Gerade die im BGB verankerten Regelungen sind sehr detailliert. Hier finden sich vor allem die wichtigsten Regeln, die sich auf die Anpassung des Familiennamens beziehen. Dabei wird erklärt, wie sich der Familienname verändern kann, wenn es zur Eheschließung, Scheidung, Geburt eines Kindes oder auch zur Adoption kommt. Eines der primären Ziele ist es laut Gesetz, dass die Familie einen einheitlichen Namen trägt. Kommt es zu Änderungen des Familiennamens, wird dies von den zuständigen Standesämtern der Kommunen und Städte entgegengenommen. Eine Dokumentation findet immer in den Personenstandsregistern statt.

Im öffentlich-rechtlichen Namensrecht ist zudem geregelt, wie mit dem Wunsch nach einer Namensänderung umgegangen wird. Demnach muss diese immer bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Das NamÄndG regelt sowohl die Änderung des Familiennamens als auch die des Vornamens. Ausnahmecharakter haben auch weiterhin Namensänderungen auf öffentlich-rechtlicher Ebene.

Das öffentlich-rechtliche Namensrecht unterliegt in Deutschland dem Bundesinnenministerium.

Was gibt es für Änderungen jetzt und in der Zukunft?

Das in Deutschland lange Zeit unangetastet vorhandene Namensrecht galt als nicht mehr gesellschaftskonform und zeitgemäß. Deswegen soll es nun umfassend modernisiert werden. Im Laufe der Zeit entstanden hier zudem durch Änderungen immer mehr widersprüchliche Regelungen, die das Namensrecht noch unübersichtlicher gemacht haben. Die Bundesregierung hat mit den hier festgelegten Anpassungen auch einen Punkt des beschlossenen Koalitionsvertrags umgesetzt.

Demnach müssen sich Bundesbürger in Zukunft auf folgende Änderungen einstellen:

  • Doppelnamen: Paare, die sich zur Eheschließung entscheiden, können in Zukunft ihre beide Familiennamen problemlos zusammensetzen lassen. So entsteht als neuer Familienname der Doppelname.
  • Erwachsenenadoption: Generell können nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene adoptiert werden. In diesem Fall entfällt der lange vorhandene Zwang zur Namensänderung. Die Personen, die adoptiert wurden, können demnach in Zukunft individuell entscheiden, welchen Namen sie annehmen möchten.
  • Scheidungskinder: Vor allem für Scheidungskinder soll es in Zukunft deutlich einfacher sein, den eigenen Namen zu verändern.
  • Geschlechtsangepasste Familiennamen: Eine weitere Besonderheit gibt es für Sorben. Sie dürfen nach der Modernisierung des Namensrechts in Deutschland künftig auch Familiennamen verwenden, die an das männliche oder weibliche Geschlecht angepasst sind.
  • Dänische Minderheit: Auch die dänische Minderheit wurde in der Modernisierung des Namensrechts berücksichtigt. Demnach darf diese in Zukunft auch Namen verwenden, die nach friesischer oder auch dänischer Tradition erlaubt sind.

Neben den Ehepartnern sollen mit dem neuen Namensrecht auch Kinder in Zukunft die Doppel- als Familiennamen tragen können. Hier gibt es eine Besonderheit. Möchten Kinder von beiden Elternteilen den Familiennamen annehmen, soll dies auch möglich sein, wenn sie nicht verheiratet sind. lediglich die gemeinsamen Ehenamen sollen sowohl eingetragenen Lebenspartnern als auch  verheirateten Paaren vorbehalten sein.

Wo liegen die Kritikpunkte?

Die Modernisierung des Namensrechts gilt auf Bundesebene als längst überfällig. Doch es gibt auch hier einige Kritikpunkte, die nicht gänzlich außen vor gelassen werden können. Mit der Entscheidung, Doppelnamen zuzulassen, wuchs beispielsweise die Angst vor langen Namensketten, die beispielsweise infolge einer Scheidung entstehen können. Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Demnach sollen auch in Zukunft keine endlosen Namensketten möglich sein. Stattdessen soll die Länge der Doppelnamen tatsächlich auf zwei Namen begrenzt sein. Ausnahmen gelten für alle, die bereits einen dreiteiligen Familiennamen haben. Sie dürfen den natürlich weiter behalten.

Die Änderungen im Namensrecht erfolgten weitgehend unabhängig von dem Selbstbestimmungsgesetz. Dieses sieht vor, dass Menschen ihren Namen unter Berücksichtigung eines Geschlechtsantrags anpassen können.

Kritik gibt es häufig auch mit Blick auf die neuen Regelungen für Stief- und Scheidungskinder. Gerade hier hat sich der Gesetzgeber für eine deutliche Vereinfachung entschieden. Demnach soll es Kindern in Zukunft leichter gemacht werden, den Familiennamen zu ändern, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder wenn ein Stiefelternteil, dessen Namen sie vorher angenommen haben, wieder aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Kinder, die älter als fünf Jahre sind, müssen in diesem Fall lediglich um Einwilligung gebeten werden. Bei jüngeren Kindern dürfen die Eltern selbständig entscheiden.

Nicht alle Änderungswünsche wurden umgesetzt

Im Vorfeld der Modernisierung des Namensrechts wurden immer wieder Wünsche zu weiteren Änderungen laut. Nicht alle wurden dann aber wirklich bei der Modernisierung des Gesetzes umgesetzt. So wurde ebenso über die Verschmelzung von Familiennamen debattiert. Dabei sollte es möglich sein, zwei Familiennamen zu einem verschmelzen zu lassen. Zum einen war dies aufgrund des vorhandenen Namensrechts nicht möglich. Zum anderen ist das Interesse an dieser Option in der deutschen Bevölkerung auch sehr gering.

Dies alles erfahren Sie in unserem Seminar zum Namensrecht. ZUM SEMINAR

Autor des Artikels:
Silvan Rosengrün
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH
Pappelallee 78/79
10437 Berlin

24.08.2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz – Schutz für Whistleblower

In einer Zeit, in der Transparenz und Ethik in Unternehmen und Institutionen von entscheidender Bedeutung sind, spielt der Schutz von Hinweisgebern, auch bekannt als Whistleblower, eine immer wichtigere Rolle. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Schutz von Personen gewährleistet, die in gutem Glauben Verstöße oder illegale Aktivitäten in Organisationen melden. Das Gesetz soll einerseits Organisationen unterstützen, ihre Integrität zu wahren, indem es Mitarbeitern ermöglicht, Missstände ohne Furcht vor Repressalien anzusprechen. Es soll Whistleblower vor beruflichen oder rechtlichen Konsequenzen schützen, die aus ihrer Enthüllung entstehen könnten. Das Hinweisgeberschutzgesetz spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Transparenz, Integrität und Verantwortlichkeit in Organisationen.

Für die Verantwortlichen in Unternehmen und Organisationen ist es daher unerlässlich, den rechtlichen Rahmen zu kennen. Welchen Schutz bietet das Gesetz? Welche Pflichten entstehen dem Arbeitgeber, also den Organisationen und Unternehmen? Wie lässt sich die gesetzliche Regelung praktisch umsetzen?

Dies alles erfahren Sie in unserem Seminar zum Hinweisgeberschutzgesetz.
Am besten, Sie buchen jetzt gleich! ZUM SEMINAR

24.08.2023

Erschließungsbeitragsrecht – der Exot

Das Erschließungsbeitragsrecht regelt wichtige Fragen für Kommunen und Behörden, die sich mit der Erschließung von Grundstücken befassen. Es klärt beispielsweise, wer für die Kosten der Erschließung von Grundstücken aufkommen muss. Dies betrifft insbesondere den Ausbau von Straßen, die Verlegung von Leitungen und die Schaffung von Versorgungsinfrastrukturen nicht nur in Kommunen. Außerdem liefert es verbindliche Antworten auf die Fragen:

  • Welche Grundlagen liefert das Erschließungsbeitragsrecht?
  • Wie werden Erschließungsbeiträge berechnet und erhoben?
  • Wer sind die beteiligten Akteure und welche Rechtsmittel gibt es bei Bescheiden oder gar Streitigkeiten?

Für zuständige Mitarbeiter in Verwaltungen ist es wichtig, die Antworten auf diese und mehr Fragen zu kennen. Damit gewinnen sie Sicherheit und Souveränität im Umgang mit Bürgern und beteiligten Behörden. Am besten informieren Sie sich umfassend in unserem Seminar Erschließungsbeitragsrecht. Zur Buchung geht es hier entlang.

24.08.2023

Drohnen – die Zukunft

Die Faszination für Drohnen ist in den letzten Jahren exponentiell gewachsen, da sie uns ermöglichen, die Welt aus einer einzigartigen Perspektive zu betrachten. In vielen Bereichen haben sie sich schon als unverzichtbar erwiesen. Drohnen finden ihren Einsatz in der Fotografie, in der Landwirtschaft, zur Überwachung, für Lieferungen und Rettungsmissionen und Notfälle. Doch mit dieser Vielfalt geht auch eine Verantwortung einher, die wir alle ernst nehmen sollten. Die rechtliche Situation ist komplex und unterscheidet sich in bestimmten Aspekten auch von Bundesland zu Bundesland

Es geht dabei um

  • Registrierung
  • Flugverbotszonen
  • Flughöhenbeschränkungen
  • Datenschutz und Privatsphäre
  • Versicherung
  • und Anderes

Die Anfragen an die Behörden nehmen stetig zu. Damit Sie sicher und souverän Ihren Bürgern und Kunden Auskunft oder Genehmigungen erteilen können, haben wir für Sie dazu ein umfassendes und interessantes Seminar erstellt. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um verbindliche Entscheidungen zu treffen und Auskunft zu geben. Am besten gleich jetzt buchen! ZUM SEMINAR

07.07.2023

Die Ahndung des Nichtvorhandenseins der Masernimpfung

Vielfach werden Problematiken bekannt, dass Verwaltungen Unsicherheiten im Umgang mit Eltern besitzen, die planen, ihre Kinder nicht gegen Masern impfen zu lassen. Behörden halten das Zwangsgeldrecht und auch das Ordnungswidrigkeitenrecht dazu bereit. Die Frage, ob dies sinnvoll ist, welches Instrument zur Ahndung adäquater ist und wie sich grundsätzlich die gesetzliche Materie verhält, darüber informiert das anliegende Seminar rechts neutral.

Das Seminar „Die Ahndung des Nichtvorhandenseins der Masernimpfung (Bußgeld oder Zwangsgeld?)“ kann hier gebucht werden.

Die Ahndung des Nichtvorhandenseins der Masernimpfung (Bußgeld oder Zwangsgeld?)

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Insbesondere bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen.

Die Verpflichtung zu einer Schutzimpfung bei Betreten von bestimmten Einrichtungen, die mit Kontakt vieler Menschen einhergehen, dient daher nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutze sämtlicher Personen, die man in Einrichtungen antreffen kann.

Entsprechende Sachverhalte erfreuen sich nach den Kontroversen zur Coronaschutzimpfung einer besonderen Brisanz und sind regelmäßig von Seiten vieler Bürger emotional aufgeladen und münden nicht selten in rechtlichen Auseinandersetzungen. Daher ist die Erlangung einer gewissen Rechtssicherheit im Umgang damit besonders wichtig.

Problematisch ist hierbei regelmäßig, wie man mit schulpflichtigen Kindern umgeht, deren Eltern die Masern-Impfung verweigern; für Behörden und zuständige Stellen stellt sich daher häufig die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten zur Gewährleistung bzw. Durchsetzung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehen und wie entsprechende Verstöße ggf. sanktioniert werden können und welche Möglichkeiten generell bestehen.

Das Seminar setzt sich vor allem mit den Möglichkeiten des Verwaltungszwangs auf der einen Seite (nach Verwaltungsvollstreckungsrechten der Länder) sowie mit der Bußgeldahndung auf der anderen Seite bei Nichteinhaltung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht auseinander. Das behördliche Vorgehen bei Nichtvorhandensein der Schutzimpfung steht hierbei klar im Vordergrund. Zur Frage, welche Möglichkeiten die Behörde hat, gibt dieses Seminar einen dezidierten Leitfaden.

Hinweis: Dieses Seminar bezieht keine Partei, sondern informiert neutral.

18.02.2022

Neue Regelungen zum Statusfeststellungsverfahren treten zum 1. April 2022 in Kraft:

Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Das Statusfeststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt:

  • Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
  • Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt. Damit werden die Beteiligten und die Clearingstelle von bürokratischem Aufwand entlastet und das Verfahren wird vereinfacht und beschleunigt.
  • Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. Dies entlastet insbesondere den Auftraggeber bei gleichen Aufträgen; er muss hierfür nicht mehr separate Statusfeststellungsverfahren durchführen.
  • Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden. Auch damit können separate Statusfeststellungsverfahren vermieden werden.
  • Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.

Beachten Sie: Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.

Antragsformulare zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens sind auf www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.

Mehr erfahren Sie hierzu auch in unserem Grundlagenseminar Sozialversicherungsrecht.

Dr. Michael Kanz , 18.02.2022

03.02.2022

Gaststättenrecht spezial: Verantwortung und Anforderungen an Lebensmittelunternehmen und Lebensmittelüberwachungsbehörden

News Lebensmittel

Gesunde und sichere Lebensmittel haben für den Verbraucher höchste Priorität. Die Hauptverantwortung trägt dafür das Lebensmittelunternehmen. Unter den Begriff Lebensmittelunternehmen werden nach europäischem Recht alle Unternehmen gefasst, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
Ob die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gewährleistet ist, wird von den amtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüft. Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass alle Rechtsvorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln eingehalten, Gefahren vom Verbraucher abgewendet und Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geahndet werden.
Das Lebensmittelrecht geht von der Primärverantwortung der Lebensmittelwirtschaft aus. Lebensmittelunternehmen müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht sicherstellen, dass einwandfreie Erzeugnisse hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert durch risikobasierte regelmäßige Überwachung die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Zentrales Dachgesetz im Bereich des Lebensmittelrechts ist in Deutschland das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (LFGB). Das LFGB verfolgt entlang der gesamten Lebensmittelkette einen ganzheitlichen Ansatz und umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen nach dem Motto "Vom Acker bis zum Teller".

Mehr erfahren Sie im Seminar Anforderungen an den Hygienebeauftragten in der Gastronomie aus gewerberechtlicher Sicht.

Roland Prinz, 03.02.2022

10.08.2021

Sind Corona-Teststationen gewerberechtlich interessant?

News Corona

Zur Frage, ob Inhaber einer Corona-Teststationen aufgrund der Teststrategie des Bundes eine gewerberechtlich relevante Tätigkeit ausüben, besteht immer wieder ein erhöhtes Interesse an der Klärung dieser Frage. Die Teststrategie des Bundes führte dazu, dass möglichst viele Teststationen in kürzester Zeit eingerichtet werden sollten. Maßgeblich dazu hatte man die Corona-Testverordnung (Coronavirus-Testverordnung – TestV) erschaffen.
Die Testverordnung spricht in diesem Zusammenhang gem. § 6 von Leistungserbringern.
Daraus ergibt sich, dass entsprechende Leistungserbringer infektionsschutzrechtliche, arbeitsschutzrechtliche sowie medizinprodukterechtliche Vorschriften zu beachten haben. Als Folge daraus treffen den Leistungserbringer auch gewerberechtliche Erfordernisse.

  1. Leistungserbringereigenschaft im Sinne des § 6 TestV:
    Der Betreiber einer Corona-Teststation muss daher auch zwingend zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein und über entsprechende Qualifikationen verfügen, bzw. einen gewissen Erfahrungsschatz mitbringen. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Ausbildung oder ein Gesundheitsberuf erlernt, bzw. studiert wurde und dieser sich im täglichen Alltag durch Erfahrung manifestiert.
    Fachkundig im Sinne des § 4 Abs. 2 MPBetreibV sind Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich Humanmedizin sowie des Gesundheits- und Rettungswesens, z.B. Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger oder sonstige Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnisse haben und Erfahrungen haben.
  2. Anforderungen an den Ort der Testentnahme

Zunächst müsste das entsprechende und zu erwartende Testaufkommen sich nach der Größe der Räumlichkeiten richten. Sofern sich die entsprechende Teststelle nicht als eine Teststelle anhängt an eine Arztpraxis oder an eine Apotheke darstellt, sind bauliche Vorgaben zu beachten.

Es muss folgendes gewährleistet sein:

    1. Ausreichend Sichtschutzmöglichkeiten zum Testbereich
    2. Durchlaufende Wegführung mit Mindestabstand von 1,5 m
    3. Richtige Nutzung der Schutzausrüstung
    4. Informationsmöglichkeiten
    5. Ausgefeiltes Hygienekonzept
    6. Festgeschriebenes Prozedere bei positivem Test
  1. Gewerberechtlicher Ansatz
    In conclusio bedeutet dies, dass wenn ein Testzentrum nicht den Anforderungen der § 6 TestV entspricht, es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Nur wenn die Testentnahme durch einen Arzt erfolgt, handelt es sich um eine Freiberufliche Leistung.
    Die Testzentren sind allerdings als Gewerbebetriebe zu qualifizieren, da die Gewerbetreibenden eine Gewinnerzielungsabsicht obliegt.

Mehr erfahren Sie im Seminar Gewerberecht.

06.08.2021

Ablöseberechnung nach der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung (ABBV)

Immer wieder erreichen uns Anfragen diverser Verwaltungen zu diesem Thema. Deshalb haben wir uns dazu entschlossen, ein eigenes Seminar dazu ins Leben zu rufen. In diesem Seminar geht es um die Kostentragung einzelner Kreuzungsbeteiligte hinsichtlich der Ablösesumme. Das neue Seminar wird in Absprache mit Juristen und (Bau-) Physikern durchgeführt. Ablöseberechnungen sind umfassend und hinreichend dezidiert durchzuführen. Dies erfordert bei vielen Verwaltungen entsprechenden Sachverstand in dieser komplexen Thematik.
Die Teilnehmenden erhalten dazu die „Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV))“ sowie die „Richtlinien
zur Anwendung der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (ABBV-Richtlinien - RL ABBV)“. Hintergrund und Brisanz dieses Seminars ergeben sich aus der Tatsache, dass jener Kreuzungsbeteiligte, der durch eine Änderung oder einen Neubau entsprechende Mehrkosten verursacht, eben diese vom anderen Kreuzungsbeteiligten erstattet bekommt. Umgekehrt erstattet der erhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte dem anderen die Vorteile, die er aus der Änderung der Anlage zieht (sog. Vorteilsausgleich).

Weitere Informationen und Termine finden Sie hier.

05.08.2021

Die Anmeldung einer heimischen Photovoltaik-Anlagen beim Gewerbeamt

Die gewerberechtliche Behandlung einer Photovoltaik-Anlage auf dem heimischen Dach wirft bei vielen Gewerbeämtern immer wieder Fragen auf.

Bisher stellte der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht (BLA) immer auf die Größe der Photovoltaik-Anlage ab. Bereits 2010 rückte der BLA allerdings durch die Weiterentwicklung der entsprechenden Technik von dieser Ansicht ab und stellte den Beschluss auf, dass für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen als selbständiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung notwendig sei. Der BLA differenzierte danach, ob eine Photovoltaik-Anlagen auf Fremdgelände oder auf dem eigenen Dach installiert werde.

Ferner weist der BLA darauf hin, dass die Gewerbeanzeige in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Anmeldung des Vorsteuerabzugs stehe. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht sei mit dem Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung nicht identisch. Steuerrechtlich gesehen, darf die Photovoltaik-Anlage keine Gewinne erzielen, indem der Strom ins öffentliche Netz gespeist wird. Ist dies der Fall, liegt in jedem Falle eine gewerberechtlich und mithin eine steuerrechtliche relevante Handlung vor. Jeder einzelne Gewerbetreibende wird Pflichtmitglied in der IHK. Erzielt der Gewerbetreibende einen Gewinn aus seiner Photovoltaik-Anlage, so hat er steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daraus wird die Pflichtmitgliedschaft abgeleitet. Für die Gewerbeämter bedeutet dies, dass das Gewerbe bei Einspeisung ins öffentliche Netz unbedingt anzumelden ist, sobald eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Nähere Information dazu finden Sie im Seminar: Grundlagenkurs Gewerberecht

07.06.2021

Der Begriff der Allgemeinverfügung

Anlass, sich mit dem Begriff der Allgemeinverfügung sowie der Bekanntgabe von Verwaltungsakten auseinanderzusetzen, hatte jüngst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.1.2021 – 6 C 26.19).

Streitgegenstand im zugrunde liegenden Fall war die Frage, ob eine lange in der Vergangenheit zurückliegende Verfügung wirksam bekannt geworden war: Durch Verfügung vom 25. 11. 1999 hatte der Bürgermeister einer Gemeinde die Eigentümer und Besitzer eines Gebäudes verpflichtet, in den insgesamt 72 Wohnplätzen ständig Löschwasservorräte bereitzuhalten. Der vollständige Inhalt der Verfügung war damals im Amtsblatt veröffentlicht worden, eine individuelle Versendung der Bescheide an die betroffenen Adressaten hat jedoch nicht stattgefunden.

Wie das Gericht ausführte, darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist, § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.

Es handelte sich hier aber bereits nicht um eine Allgemeinverfügung: Nach der 1. Variante des § 35 Satz 2 VwVfG (personenbezogene Allgemeinverfügung) ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die betroffenen Personen waren hier jedoch individuell bestimmt, standen abschließend fest und hätten von der Gemeinde ohne erheblichen Aufwand vor Erlass der Verfügung ermittelt werden können. Auch die anderen beiden Varianten einer Allgemeinverfügung waren nicht einschlägig, denn die Verfügung betraf weder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (2. Variante) noch die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit (3. Variante).

Im Übrigen war auch die zweite Voraussetzung einer öffentlichen Bekanntgabe, dass die individuelle Bekanntgabe an die betroffenen Eigentümer und Besitzer untunlich im Sinne des §§ 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gewesen wäre, nicht erfüllt. Die Gemeinde hätte die damaligen Eigentümer und Besitzer der erfassten Wohnbaugrundstücke ermitteln können und die Betroffenen individuell anschreiben müssen.

Wenn Sie näheres über Allgemeinverfügungen und über die richtige Bekanntgabe von Verwaltungsakten erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unsere Seminare zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, beispielsweise unseren Crashkurs Verwaltungsrecht.

03.05.2021

Wichtige Änderungen im Bundesmeldegesetz

In kurzer Folge, am 3. April, am 7. April und am 1. Mai sind gerade Änderungen im Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.

So betrifft eine Änderung eine Ausnahme von der Meldepflicht im Zusammenhang mit Freiheitsentziehungen (Neufassung des einschlägigen § 27 Abs. 4 BMG).

Mit Änderungen in § 51 BMG wurde die Eintragung einer Auskunftssperre für von Hasskriminalität Betroffene erleichtert. Auch das Verfahren zur Bearbeitung von Melderegisterauskünften im Falle von eingetragenen Auskunftssperren wurde geändert: Von jeher gab es hier Besonderheiten zu beachten, wenn eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer "Sicherheitsbehörde" eingetragen wurde. Der Kreis dieser Sicherheitsbehörden wurde nun erweitert.

In § 52 BMG wurde der Anwendungsbereich des bedingten Sperrvermerks erheblich zurückgenommen.

Ausführlich besprechen wir die Änderungen in unseren Seminaren "Grundlagenkurs Melderecht: Das Bundesmeldegesetz in der Praxis" sowie "Melderecht spezial: Die Auskunftssperre in der Praxis".

24.04.2021

25 Jahre Kommunalakademie: Rechtstradition und Moderne neu verknüpft

Die Kommunalakademie Deutschland geht auf die Kommunalakademie zurück, die Wolfgang Rachow vor 25 Jahren, am 1. April 1996, mit einem weiteren Partner gegründet hat. Mit großem Erfolg führten unsere Vorgänger bundesweit juristische Veranstaltungen durch, so dass wir auf viele Verwaltungen in unserem Kundenstamm zugreifen konnten. Wir freuen uns über eine Beständigkeit, die bis heute ungebrochen ist.

Wir danken unseren Vorgängern und Wegbereitern und allen Mitwirkenden, insbesondere Wolfgang Rachow als Senior-Legal-Partner, für die wertvolle Arbeit im vereinigten Deutschland seit 1996. Die zuletzt zu nehmende Hürde, die Durchführung fast aller Seminare auch als Online-Schulungen, haben wir perfekt zusammen mit Wolfgang Rachow gemeistert.

Dr. Michael Kanz & Marc Oppermann

16.03.2021

Die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder

Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist Rechtsgrundlage für die Bildung und Tätigkeit von Personalrätinnen und Personalräten im öffentlichen Dienst des Bundes und der einzelnen Länder.  Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer regeln die Wahl, die Zuständigkeit, die Pflichten und Befugnisse der einzelnen Personalvertretungen sowie der entsprechenden Personalvertretungen (Personalräte, die Bezirks-, Gesamt- und Hauptpersonalräte sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen) im öffentlichen Dienst.

Die Gesetzgebungskompetenz für das Landespersonalvertretungsrecht liegt bei den Ländern und steht unter dem Vorbehalt der Reglungserfordernisse des zweiten Teils des BPersVG. Jedes Bundesland hat folglich ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz, welches für die Beschäftigten der Einrichtungen der jeweiligen Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für weitere dem jeweiligen Land unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Geltung findet.
Daneben gibt es das BPersVG für die Beschäftigten von Einrichtungen der Bundesverwaltung und die bundesweit tätigen Sozialversicherungen. Das BPersVG gilt ebenfalls auch in gemeinsamen Einrichtungen der einzelnen Gemeinden, z.B. bei Jobcentern.
Es bestehen Vergleichbarkeiten im Regelungserfordernis zum Betriebsrat, welcher die betrieblichen Interessen in der Privatwirtschaft wahrnimmt. Maßgebliches Gesetz wäre das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Im Hinblick auf die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetz besteht ein erhöhtes Seminarbedürfnis zu entsprechenden Themenschwerpunkten des BPersVG und den Vertretungsgesetzen der Länder. Die Novellierung sieht u.a. eine Überarbeitung der Wahlrechtsvorschriften, die Digitalisierung der Personalratsarbeit und eine Erweiterung der Mitspracherechte vor.
Am 16.12.2020 hatte das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes beschlossen. Dieser wurde am 24.2.2021 in der ersten Lesung im Bundestag beraten.
Näheres dazu erfahren Sie im Seminar: Die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder, welches Sie hier buchen können.

04.03.2021

Kommunaler Sitzungsdienst

Aufgrund der noch anhaltenden Pandemiesituation sind neue Themenkreise an uns herangetragen worden: Wir haben uns aufgrund der Brisanz des Themas nun dazu entschlossen, einen neuen Workshop zum „Kommunalen Sitzungsdienst“ ins Leben zu rufen. Der kommunale Sitzungsdienst erfährt heute eine neue Rolle in seiner digitalisierten Form. Um auch bei dieser Umstellung Rechtssicherheit zu gewährleisten, haben die Landtage durch verschiedene Änderungen der einzelnen Gemeinde- und Kreisordnungen die Möglichkeit geschaffen, dass kommunale Gremien auch außerhalb von Präsenzsitzungen im Rahmen einer Videokonferenz zusammentreten und Beschlüsse fassen können. In diesem Seminar sollen die einzelnen Voraussetzungen und die Durchführungen erörtert und erste Erfahrungen diskutiert werden.

Beabsichtigte Gliederung:

  1. Genese der einschlägigen Bestimmungen
  2. Voraussetzungen für die Sitzung als Videokonferenz
  3. Durchführung der Videokonferenz
  4. Diskussion

Die Veranstaltung ist als Workshop auf 4 Stunden angelegt und soll dazu einladen, individuelle Fragen zu stellen, den digitalen, kommunalen Sitzungsdienst kennenzulernen und offene Fragen zu klären. Die Veranstaltung wird bundesweit an entsprechenden Terminen online stattfinden. Entsprechendes und Ihre Anmeldung hierzu finden Sie hier.

01.03.2021

Das gefundene Segelboot

Nicht selten müssen Verwaltungen, insbesondere wenn diese an einem See oder Meer lokalisiert sind, sich mit einem gefundenen Boot auseinandersetzen.

Die Fundsache ist nicht unumstritten. Folgender Fall zur Verdeutlichung:

A findet auf einem großen, deutschen See ein dort treibendes Segelboot. Tagelang trieb es dort herrenlos herum, als A sich diesem annahm. Er schleppte es in den nächsten Hafen und versicherte sich bei der zuständigen Behörde, ob er dieses behalten dürfe.

Als der Eigentümer nach einer Weile erfuhr, dass sein Segelboot wohl durch einen Dritten veräußert werden sollte, wollte er es aus dem besagten Hafen abtransportieren lassen. Das Boot ist zwischenzeitlich allerdings von A bereits verkauft worden.

Final war nun bekannt, wer Eigentümer und wer Besitzer des Bootes gewesen war.

Der Besitzer musste sich später wegen Fundunterschlagung verantworten, der Eigentümer hatte ferner auch zivilrechtliche Schritte gegen den Verkäufer angekündigt; der Verkaufspreis sollte an ihn erstattet werden.

Nähere Informationen zu diesem und diversen anderen Fällen, erhalten Sie im Seminar „Fundrecht“.

19.02.2021

Vergaberecht – ein Klassiker des deutschen Verwaltungsrechts

Das deutsche Vergaberecht umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein öffentlicher Träger zur Erfüllung seiner Aufgabenbeim Einkauf der öffentlichen Hand beachten muss. Mit Zunehmen des europäischen Harmonisierungsprozesses sind staatliche Pflichtaufgaben hinsichtlich der Beschaffung von kommunalen, wie auch internationalen Märkten abhängig vom Preis und Qualität einer Leistung und vom Umgang der Handelnden Akteuren untereinander.

Das Vergabewesenumfasst hier nicht nur das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe, sondern es bietet auch seinen Rechtsanwendern einen entsprechenden Rechtsschutzzur Einhaltung der vergaberechtlichen Verfahrensregeln.

Aufträge der öffentliche Hand, kommunale Bauleistungen oder sogar fiskalische Hilfsgeschäfte bilden hierbei wesentliche Schwerpunkte.

Das Vergaberecht ist aufgrund der Individualisierung der Marktsituationen und nicht zuletzt auch aufgrund des unternehmerischen Selbstanspruchs der Kommune, ein sehr umfassendes, juristisch sehr feingliedriges Themengebiet, dass die unternehmerische Seite der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durchzieht und zwangsläufig Maßstäbe setzen muss.

Die Bestrebungen der unterschiedlichsten Gemeinden und Kommunen der Bundesrepublik Deutschland und sämtlicher, öffentlicher Träger mit staatstragender Funktion, sind offensichtlich. Die Möglichkeit, stets rechtssichere Zustände herzustellen, internationale Leistungen dennoch einzukaufen und innovative, ökonomische und juristische Fertigkeiten bei Planung und Durchführung eines Vorhaben hinreichend zu berücksichtigen, erfordert ein hohes Kenntnismaß und Präzision im Umgang mit vergaberechtlichen Normen.

Als Kommunalakademie Deutschland ist es uns überragend wichtig, dass unsere Seminare im Fachbereich Vergaberecht die Gesamtheit dieses anspruchsvollen Rechtsgebiet aus Sicht der Kommunen und Unternehmen darstellt und unsere Teilnehmenden sich im Nachgang juristisch sicherer (auch falls das Vergaberecht eine gänzlich neue Materie für Sie ist) bewegen können. Das Erlangen vergaberechtlicher Kenntnisstände ist in der heutigen, globalisierten Welt unabdingbar.

Wir bieten daher umfassende Seminare zu unterschiedlichen Themenkomplexen des Vergaberechts an.

Eine umfangreiche Darstellung von unterschiedlichen, vergaberechtlichen Themenschwerpunkten verlangt ein hohes Maß an Kompetenz und Transparenz.

Unsere Dozentin Mag. Terzaki aus Wien ist eine international anerkannte Expertin im Vergabemanagement und Verfahrensdesign bei der öffentlichen Beschaffung. Sie ist Juristin und arbeitet als Vergabeberaterin für die öffentlichen Auftraggeber in Wien und Berlin.Ihre Schwerpunkte als Verfahrensdesignerin sind insbesondere das Verhandlungsverfahren, die Innovationspartnerschaft und die Gestaltung von Ausschreibungen für den unbefristeten Leistungsbezug.

Falls Sie weitere Fragen zum umfassenden Fachbereich Vergaberecht haben, können Sie uns hier eine E-Mail kommen lassen.

11.02.2021

Update zu SARS-CoV-2 (Corona)

Die Corona-Pandemie hat die Bundesrepublik Deutschland noch immer fest im Griff. Unser Ansatz ist immer lösungsorientiert. Wir haben dazu nahezu alle unserer Seminare aus unserem Präsenzbestand auf Online-Seminare umgestellt. Unsere aktuellen Online-Seminare ersetzen momentan eine Vielzahl unserer Präsenzseminare.

Gern führen wir Inhouse-Veranstaltungen auch vor Ort durch. Eine Information hierzu finden Sie hier. Ferner finden Sie eine Übersicht über alle Online-Seminare hier. Es besteht auch die Möglichkeit, Inhouse-Schulungen als Online-Schulungen durchzuführen. Schreiben Sie uns gern eine E-Mail.

11.02.2021

Die Social-Media-Strategie in der kommunalen Verwaltung an zwei Tagen

Wir bieten folgendes Online-Seminar in entsprechender Regelmäßigkeit an: Die Social-Media-Strategie in der kommunalen Verwaltung an zwei Tagen

Dieses Seminar führt die Verwaltungen mit der Möglichkeit zusammen, die sich aus einem gelungenen Social-Mediaauftritt zwangsläufig ergeben: Ansehen, Beliebtheit und letztlich finanziellen Erfolg.
Nicht selten haben viele Verwaltungen und Behörden hinsichtlich Ihres Social-Media Auftritts noch Verbesserungsmöglichkeiten. Dieses Seminar dient dazu diese Verbesserungen kennenzulernen, umzusetzen und Erfolge messbar zu machen. Eine Steigerung der Beliebtheit eines Kanals führt zwangsläufig zu einem positiveren Image. Eine starke Nachfrage dazu hat uns hierbei ermutigt, dieses entsprechende Seminar ins Leben zu rufen.

Es besteht die Möglichkeit, sich zu diesem Seminar auch aus Österreich oder aus der Schweiz anzumelden.
Falls Sie weitergehende Fragen haben, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail.

26.10.2020

Update zu SARS-CoV-2 (Corona)

Aufgrund der Covid-19 Pandemie gilt folgendes: Bitte besuchen Sie unsere Seminare nur, wenn Sie sich absolut fit fühlen, fieberfrei sind und keine Erkältungssymptome zeigen. Sie können unkompliziert auch einen späteren Termin oder eine Inhouse-Schulung ab zwei Personen anfragen, ohne dass Ihnen Stornokosten entstehen.

Bitte beachten Sie den hinreichenden Schutz zur Prävention von Covid-19.

31.08.2020

Die Qualifikation als Freiberufler eines Kampfsport-Lehrers

Immer wieder taucht für Gewerbebehörden die Frage auf, ob Inhaber einer Kampfsportschule freiberuflich tätig sind.

Hier liefert § 18 Abs. 1 S. 1 EstG (Einkommenssteuergesetz) probate Nennungen: U.a. heißt es dort:

(…) der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. (…)

Nach dem Einkommenssteuergesetz ist für die „unterrichtende Tätigkeit“ kein formaler Nachweis erforderlich (Bundesfinanzhof vom 01.04.1982; R130/79). Diese Entscheidung läuft der gewerberechtlichen Zielsetzung etwas konträr. Gewerberechtlich liegt eine freiberufliche Tätigkeit nur vor, wenn „im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ hat (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG).

Demnach wäre hierbei – bei enger Betrachtungsweise – eine Freiberuflichkeit abzulehnen. Diese Entscheidung kann allerdings variieren und obliegt ausschließlich dem Finanz- und Gewerbeamt.

23.07.2020

Neue Möglichkeiten der Sanktionen durch die zuständige Behörde

Nicht selten kommt es behördlicherseits vor, dass eine Sanktion aufgrund der verkürzten Fristen der Verjährung gegen eine GmbH nicht greifen kann.

Drei Fälle zeigen Ihnen, dass es andere Möglichkeiten gibt:

1. Fall: „Die illegale Müllhalde“

Die A-GmbH ist ein finanziell gut aufgestelltes Abfallentsorgungsunternehmen in einer Kleinstadt. Sie wird durch die Geschäftsführer C und K vertreten und hat fünf angestellte Mitarbeiter. Die Geschäftsführer arbeiten arbeitsteilig. Der eine kümmert sich um die Buchhaltung und die Finanzen und der andere um das Personal und um Aufträge. Die Gewerbelokalität liegt direkt an einem naturbelassenen Brachland mit Flusslauf. Deshalb entschließt sich der Mitarbeiter Z, ökologische Abfälle, die durch städtischen Strauchschnitt entstanden sind, auf der Naturfläche hinter der Gewerbefläche zu entsorgen. Er folgt dabei einem alten Ratschlag. Man hatte in der Vergangenheit bereits zuvor dort „illegal“ Strauch- und Grünschnitt abgeladen. Der Geschäftsführer K hatte dies damals durch Mitteilung an die Angestellten zu verhindern versucht. Dieses hatte einige Zeit funktioniert. Durch Mitarbeiterfluktuation ist Z nun allerdings recht neu im Unternehmen.

(Der Fall folgt einer ähnlichen Entscheidung des OLG Thüringen, Beschluss vom 02. November 2005 – 1 Ss 242/05)

2. Fall: „Die lästigen LKW“

Eine Kleinstadt besteht im Wesentlichen aus einer schmalen Zufahrtsstraße. Die ständige Verkehrsverstopfung wurde für die Anwohner immer mehr zur Belastung. Daraufhin entschied sich die Gemeinde für den Bau einer Umgehungsstraße und schloss mit einem Verkehrszeichen LKW von der Befahrbarkeit der Zufahrtsstraße aus.

Die lokale Spedition A kennt die Zufahrtswege und die lokalen Gegebenheiten. Die Speditionsfahrer nutzen weiterhin die schmale Zufahrtsstraße mit Ihren LKW.

Die Gemeinde verschickt entsprechend Bußgeldbescheide. Der Geschäftsführung der Spedition ist dies gleichgültig, meistens unterfallen die Bußgelder der Verjährung. Ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber den Fahrern erfüllt sie nicht.

3. Fall: „Die Grenzsteinproblematik“

A ist Geschäftsführer eines Baggerunternehmens und wird zum Grundstück des X gerufen. Dieses hatte X kürzlich erworben und möchte nun einiges an „Altlasten“ entfernen. Er plant eine Zufahrt und eine Garage. Nun wird die künftige Zufahrt durch einen Grenzstein blockiert. Diesem misst er keine Bedeutung bei.

Der Baggerfahrer des Unternehmens baggert den Grenzstein einfach weg und X unterlässt es, nachzufragen, ob dies korrekt sei. Er geht dabei davon aus, dass A als Geschäftsführer seine Angestellten über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hinreichend unterrichtet hat.

Alle drei Fälle zeigen auf, dass § 130 OwiG oft die einzige praktikable Sanktionsmöglichkeit darstellt. Kürzere Verjährungsfristen führen nicht selten dazu, dass Geschäftsführer darauf vertrauen, ein eventuelles Bußgeld durch Forderungsverjährung nicht zahlen zu müssen.

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren gemäß § 31 OwiG nach drei Monaten. Demgegenüber wäre von einer längeren Verjährungsfrist auszugehen, wenn § 130 OwiG zur Anwendung käme. Zunächst müsste eine Verletzung der Aufsichtspflichten gemäß § 130 Abs. 1 OWiG vorliegen und mithin müsste die erkennbare Missachtung von Aufsichts- und Kontrollpflichten i. S. d. § 130 OwiG auch zurechenbar sein. Diese Zurechenbarkeit ist wesentlich für eine mögliche Unternehmersanktionierung.

Es bedarf hierzu ergänzender Angaben zum Betriebsaufbau, zur Aufgabenverteilung innerhalb des Unternehmens sowie die Darlegung und Sicherung der Kontrollmaßnahmen, was im Einzelfall eine Schwierigkeit für das Unternehmen darstellen könnte.

Näheres erfahren Sie im Seminar Ordnungswidrigkeitenrecht.

19.07.2020

Neuster Trend: Rechtlicher Umgang der Kommune mit dem „Magnetfischen“ und „Sondeln“

Uns erreichen jüngst Anfragen zum sog. „Magnetfischen“ und „Sondeln“, doch was ist darunter zu verstehen und wie gehen Gemeinden und Kommunen damit um?

Zunächst sind die Begrifflichkeiten darzustellen:

Unter „Magnetfischen“ versteht man das Heimsuchen einer Brücke über einen Fluss oder über ein stehendes Gewässer. Es werden Starkmagneten ins Wasser (befestigt an Seilen) heruntergelassen, welche das Wasser durchziehen und magnetische Dinge an die Wasseroberfläche durch Hochziehen befördern. Durch das „Social Media“ werden viele Nacharmer motiviert in allen Teilen der Bundesrepublik, magnetische Dinge aus Binnengewässern und Flüssen zu bergen. Eben dieses Hobby birgt Gefahren in sich: Das (nicht beabsichtigte) Bergen von Kriegsmonition bis hin zu Handgranaten, Diebesgut und Beweismitteln zu einer erfolgten Straftat kann dem Anwender ein strafrechtlich relevantes Verhalten unter Umständen unterstellen.

Daher ist nahezu jeder Fund anzuzeigen. Relevanter ist jedoch, dass das Magnetangeln u.U. verboten sein kann, solange keine Nachforschungsgenehmigung vorliegt. Auf das Suchen ohne Fundergebnis kommt es mithin nicht an (Stichwort: Unternehmensdelikt). Nicht selten werden Tresore, markante Schlüssel, Schmuck, Geld und Altschrott (Fahrräder), Geldkassetten und Nostalgiker gefunden und durch den Magnetfischer verkauft.

Unter „Sondeln“ versteht man das Aufspüren metallischer Gegenstände im Boden. Bei Ausschlag der Sonde wird an entsprechender Stelle gegraben und der metallische Gegenstand zu Tage befördert.

Funde sind ebenfalls anzuzeigen. Insbesondere Denkmalschutzbehörden und entsprechende Behörden sind zu informieren. I.Ü. gilt bereits gesagtes zum Magnetfischen analog.

Ferner könnten Besitz- und Eigentumsrechte einzelner und entsprechende, landesrechtliche Genehmigungen dem Hobby entgegenstehen. Die rechtliche Situation ist behördenseitig umfassend zu Prüfen. Insbesondere an Stränden stellt das „Jammern“ der entsprechende Sonde eine Ruhestörung dar.

Sondengänger versprechen sich durch das „Sondeln“ verlorenen Schmuck, Geld und andere Gegenstände zu finden, um diese zu Geld zu machen. Jedoch auch unbekannt harmlos aussehende Gegenstände könnten gefährlich sein. Insbesondere Handgranaten, Sprengköpfe oder Monitionsdepots aus dem 2. Weltkrieg, welche zumeist vom Sondengänger als harmlos verkannt werden sind hierbei zu nennen.

Der rechtliche Umgang der Gemeinden und Kommunen zum entsprechenden Thema wird umfangreich u. A. in den Seminaren Bußgeldverfahren und Fundrecht thematisiert.

Wir bieten zu diesem Thema auch eine Inhouse-Veranstaltung an. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

01.07.2020

Die Mehrwertsteuersenkung laut Bundeskabinettsbeschluss vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

Der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19% sinkt auf 16 %, der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf 5 %. Das Ziel ist demnach, der Konjunktur wieder Aufschub zu verleihen.

Händler und Dienstleister sollen die niedrigere Mehrwertsteuer grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, so dass Waren und Dienstleistungen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch regelmäßig nicht verpflichtet.

Die Kommunalakademie Deutschland gibt den geringeren Mehrwertsteuersatz selbstverständlich an sämtliche Vertragspartner weiter.

Sollten Sie zur Abrechnung Fragen haben, schreiben Sie uns eine E-Mail.

24.04.2020

Update zu SARS-CoV-2 (Corona)

Aufgrund der aktuellen, besonderen gesetzlichen Lage finden Sie ab 04.05.2020 Nachholtermine für sämtliche Standorte auf unserer Homepage. Auch besteht die Möglichkeit, Inhouse-Schulungen für kleine Teilnehmerkreise (ab zwei Personen) durchzuführen.

Für Zahlungseingänge, die in Zusammenhang mit Seminaren bis dahin stehen, erhalten Sie eine Gutschrift; Stornokosten entstehen Ihnen nicht.

Bitte beachten Sie den hinreichenden Schutz zur Prävention von Covid-19.

24.04.2020

Vorlage eines Bußgeldkatalogs

In eigenen Verwaltungen im ganzen Bundesgebiet kommt immer wieder die Frage auf, wie ein Bußgeldkatalog optisch und inhaltlich angelegt werden kann. Daher finden Sie eine entsprechende Anlage anbei. Falls Sie dazu Fragen haben, so können Sie uns gern eine E-Mail senden an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Vorlage als Download im PDF Format (138.47 kB)

04.04.2020

Update zu SARS-CoV-2 (Corona)

Unsere Hinweise vom 19.03.2020 gelten nunmehr mit der Maßgabe, dass wir die bis zum 19.04.2020 geplanten Veranstaltungen nicht durchführen können.

19.03.2020

Update zu SARS-CoV-2 (Corona)

Die Kommunalakademie Deutschland ist ein beständiger Partner zur Schulung juristischer Fragestellungen für Behörden, Verwaltungen und kommunale Unternehmen. Wir führen bundesweit pro Monat 60 bis 70 Veranstaltungen durch.

Wir haben uns über die Zeit seit 1994 einen bundesweiten Ruf als kompetenter Partner erarbeitet, der uns als konsequent beständiges Unternehmen in sämtlichen juristischen Schulungsfragen immer wieder bescheinigt wird.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Büro in Berlin und unsere Dozentinnen und Dozenten liegen uns besonders in dieser schweren Zeit, sehr am Herzen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die eine oder andere Anfrage zur Beantwortung Ihrer schriftlichen Anfrage etwas länger benötigt.

Aufgrund der aktuellen Lage können wir die bis zum 05.04.2020 geplanten Veranstaltungen nicht durchführen. Für Zahlungseingänge, die in Zusammenhang mit Seminaren bis dahin stehen, erhalten Sie eine Gutschrift; Stornokosten entstehen Ihnen nicht.

Für alle betroffenen Seminare werden wir Ihnen Ersatztermine benennen.

Wir arbeiten derzeit an Online-Seminarlösungen für einzelne Seminare. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

Auch besteht die Möglichkeit, Inhouse-Schulungen für kleine Teilnehmerkreise (ab zwei Personen) durchzuführen.

Aufgrund der aktuellen Lage empfehlen wir folgende Handlungsanweisung des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zu Ihrem persönlichen Schutz:

www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Wir wünschen Ihnen alles Gute in diesen herausfordernden Zeiten.

10.03.2020

Keine „seelische Abartigkeit“ und kein „Schwachsinn“ mehr im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Strafgesetzbuch

In jedem unserer Seminare zum Bußgeldverfahren haben wir uns an der Formulierung des § 12 Abs. 2 OWiG gestört:

§ 12 OWiG Verantwortlichkeit

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Parallel dazu ist die Formulierung in § 20 StGB. Die Vorschriften haben ihre Bedeutung im dreigliedrigen Aufbau einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit, für die erstens die Tatbestandsmäßigkeit, zweitens die Rechtswidrigkeit und drittens die Schuld bzw. im Ordnungswidrigkeitenrecht die „Verantwortlichkeit“ gegeben sein muss.

Wir sind froh, dass diese Formulierungen aus dem Jahr 1975 (2. Strafrechtsreformgesetz) nun sprachlich neugefasst werden. Der Ausdruck „Schwachsinn“ soll durch den Begriff „Intelligenzminderung“ und „seelische Abartigkeit“ durch „seelische Störung“ ersetzt werden. Wir halten diese Anpassungen für längst überfällig.

10.03.2020

Ein freundliches Lächeln ist nicht minder wertvoll als ein Handschlag

Wir haben erforderliche Maßnahmen getroffen und halten diese ein, um grippale Infekte auszuschließen. Unsere Dozentinnen und Dozenten werden mit Desinfektionsmitteln ausgestattet und sind stets informiert.

Wir freuen uns, dass unsere Seminare im ganzen Bundesgebiet nahezu ausnahmslos durchgeführt werden. Uns ist Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden überaus wichtig.

05.03.2020

Neuigkeiten zu Hartz IV

Wer mit geringem Einkommen im Eigenheim lebt, kann gegebenenfalls einen Heizkostenzuschuss vom Jobcenter bekommen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gilt dies auch für Personen oder Familien, die nicht im Hartz-IV-Bezug sind, wenn sie etwa für das Befüllen des Öltanks hohe Kosten zu stemmen haben (Az.: B 14 AS 20/18 R).

17.12.2019

Die Bundesregierung hat beschlossen, die SGB II-Regelsätze (Umgangssprachlich Harz 4) ab Januar 2020 zu erhöhen

Ab dem 01.01.2020 steigen die SGB II-Regelsätze auf monatlich wie folgt:

  • Alleinstehende / Alleinerziehende auf 432 Euro
  • Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften auf 389 Euro
  • Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) auf 345 Euro
  • nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern auf 345 Euro
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 328 Euro
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 308 Euro
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren auf 250 Euro

Zusätzlich werden Wohngeldzahlungen erhöht. Damit lohnt sich eine genaue Prüfung der Voraussetzungen, da mit der Erhöhung der Wohngeldzahlungen viele ALG I-Empfänger mit ergänzendem Wohngeld aus dem SGB II-Bezug herausfallen.

15.11.2019

Das Bundesverfassungsgericht fällt weitreichende Entscheidung bzglüglich Sanktionsrecht

Die Sanktionen gegenüber Hartz-IV-Empfängern sind teilweise verfassungswidrig. So entschied das BVerfG. (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. (1-225)). Diese weitreichende Entscheidung dürfte auf Fachanwälte für Sozialrecht, für Jobcenter und Leistungsträger eine weitläufige Ausstrahlung haben.

Das Urteil finden Sie in voller Länge unter folgendem Link: www.bundesverfassungsgericht.de/...

08.11.2019

Ab heute ist eine Newsfunktion verfügbar

Technische Möglichkeit bedeutet nicht immer gleich eine sofortige faktische Umsetzung. Manche Dinge benötigen viel Planung, um vollkommen zu werden.

Wir möchten durch diesen News-Blog die Möglichkeit der Kurzinformation kreieren. Sie können sich zukünftig als Nutzerin und Nutzer über aktuelle gesetzliche Entscheidungen, über Neuigkeiten zu unseren Seminaren und auch zu weiteren Dingen, juristischer oder nicht juristischer Natur, informieren.

Wir sind sehr froh, diese Möglichkeit mit Hilfe unserer IT geschaffen zu haben und bedanken uns dafür in aller Form.