Die selbständige Ausübung eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet, ohne dass eine Erlaubnis notwendig wäre. Art. 14 GG und § 1 Abs. 1 GewO garantieren dies.

Die Ausübung eines Gewerbes kann allerdings untersagt werden, wenn die gewerbliche Zuverlässigkeit nicht gegeben und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit vor dem Gewerbetreibenden erforderlich ist.

Dies kann bei Überschuldung, insbesondere bei Aussetzen einer finanziellen Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern (z.B. Krankenkasse oder Berufsgenossenschaften) des Unternehmens oder bei Straftatbeständen des Gewerbetreibenden der Fall sein, wenn diese in Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.

Nicht zuletzt bringt in Zeiten einer unbefriedigenden konjunkturellen Lage mit sich, dass Unternehmer – oft auch häufig unverschuldet, vermehrt finanzielle Engpässe überwinden müssen.

Gewerbeuntersagungsverfahren, die aufgrund persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch das zuständige Gewerbe- bzw. Ordnungsamt eingeleitet werden, wenn mehr als nur geringfügige Zahlungsrückstände vorliegen, sind stets heikel und müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen.

Inhalte des Seminars sind:

  • Das Gewerbeuntersagungsverfahren bei erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Gewerben.
  • Gesamte juristische Übersicht der Untersagungstatbestände
  • Zwangsgeld, Ersatzvornahme und Zwangsmittel nach den landesrechtlichen Regelungen der Teilnehmenden
  • Rechtsschutzmöglichkeiten des Gewerbetreibenden
  • Aktuelle Fälle und Fallstricke