Unter „Schwarzarbeit“ wird die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen das Steuerrecht, unter Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung die Handwerksrolle verstanden, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird.

Der Begriff „Schwarzarbeit“ kommt vom Verb „schwärzen“ - einem Begriff aus dem Rotwelschen (18. Jahrhundert, schwarzen/schwerzen: „etwas bei Nacht tun“, allgemein: „illegal tun/kaufen“).

„Schwarzarbeit“ wird nahezu immer mündlich vereinbart. Ein Entgelt wird in der Regel bar gezahlt.

Im Seminar geht es inhaltlich um folgendes:

  1. Rechtliche Rahmenbedingungen:
    • Gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften im Umgang mit Schwarzarbeit nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“
    • Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf kommunaler Ebene
    • Gewerberechtliche Erkenntnisstände
    • Zuständigkeiten der entsprechenden Stellen
  2. Bekämpfungsstrategien / Zusammenarbeit
    • Maßnahmen zur Prävention von Schwarzarbeit in der Kommune
    • Kontroll- und Überwachungsmechanismen zur Aufdeckung von Schwarzarbeit
    • Kooperation mit der Polizei, Steuerbehörden und anderen relevanten Institutionen
    • Sensibilisierung über die Folgen von Schwarzarbeit auf allen Gebieten
  3. Sanktionen / Prävention:
    • Durchsetzung von Sanktionen gegen Unternehmen und Einzelpersonen, die Schwarzarbeit betreiben
    • Unterstützung von Betroffenen und Opfern von Schwarzarbeit
    • Schaffung von Anreizen für legale Beschäftigungsmöglichkeiten
    • Unterstützung von Unternehmen und Arbeitnehmern, um den Anreiz zur Schwarzarbeit zu verringern
  4. Umgang mit „Schwarzarbeit“ im Gewerberecht
    • Festlegung, wie Schwarzarbeit erkannt wird
    • Meldung an die entsprechenden Stellen
    • Schwarzarbeit im Handwerk / Gaststättenrecht (des Bundes und der Länder)
    • Umgang mit „Scheinselbstständigkeit“ und dem gewerberechtlichen „Strohmannverhältnis“
    • Fälle

Maßgebliches Gesetz ist das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“.