Herstellungsbeiträge sind öffentliche Abgaben, die zur Deckung eines Investitionsaufwandes für die Wasserver- oder die Abwasserentsorgung demjenigen auferlegt werden, der an dieser entsprechenden Einrichtung einen Vorteil genießt. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen besteht der Vorteil in der Steigerung des Grundstückswertes, seiner Nutzbarkeit, und damit zugleich in der Ersparnis von Eigenaufwendungen. Der Beitrag wird für eine mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben. Der Herstellungsbeitrag zeichnet sich durch Einmaligkeit aus. Sobald ein Grundstück an die örtliche Wasserversorgung angeschlossen wird, entsteht eine Beitragspflicht.

Beispiele für eine Änderung eines Grundstücks, die eine Beitragspflicht erzeugen:

  • Nachträgliche Schaffung von Wasseranschlüssen in Gebäuden
  • Nachträglicher Ausbau des Dachgeschosses oder einzelner Räume, Wohnhausanbauten, Wohnhausaufstockungen
  • Anbau eines Wintergartens
  • Sonstige Veränderung der Liegenschaft

Beitragsschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte.

Das Seminar vermittelt die Berechnung, sowie unterschiedliche weitere Tatbestände, um ein Herstellungsbeitrag rechtfertigen zu können.

Eine Problematik entsteht bei der Gemeinde häufig in der Frage, ob der Gebührenbescheid Rechtmäßigkeit genießt.