Zwangsvollstreckungsrecht ist die zwangsweise Durchsetzung oder Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegenüber einem Schuldner. Während das Insolvenzverfahren durch gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger und mithin eine Gesamtbereinigung sämtlicher Schulden zum Inhalt hat, dient die Einzelzwangsvollstreckung der Befriedigung eines einzelnen konkreten Gläubigers. Der Gläubiger bedient sich dazu der staatlichen Vollstreckungsorgane, wie z.B. Gerichtsvollzieher.

Eine Vollstreckung gegen einen Schuldner führt zu keinem Ergebnis, wenn bewegliches pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist. Die Pfändung muss, sofern der Schuldner darüber verfügt, ins unbewegliche Vermögen erfolgen.

Unbewegliches Vermögen sind Vermögensgüter in Form von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Schiffen (§ 864 ZPO).

Diese unterliegen auch die beweglichen Sachen und Rechte, auf die sich die Hypothek erstreckt, z. B. Bodenfrüchte und Zubehör, soweit sie im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, Miet- und Pachtzinsen (§ 865 ZPO).

Die Vollstreckung erfolgt durch Eintragung einer Zwangshypothek, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung.

Weitere Seminarschwerpunkte sind:

  • Voraussetzungen der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
  • Rechtsgrundlagen für die Immobiliarvollstreckung
  • Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt
  • Die Rechte der Gläubiger und der Schuldner

Wir empfehlen dazu vertiefend unseren Tageskurs „Grundkurs Zwangsvollstreckungsrecht 1: Die Vollstreckung ins bewegliche Vermögen“ und „Grundkurs Insolvenzrecht: Die Insolvenz des Verbrauchers aus Sicht des kommunalen Gläubigers“.