Die Ausweisung ist in unserem Rechtssystem ein feststellender, belastender Verwaltungsakt, der das Ziel hat, die Anwesenheit des Betroffenen zu beenden und ihm die Wiedereinreise und eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis zu verwehren. Durch die Ausweisung erlöschen gegebenenfalls erteilte Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz) gänzlich.

Betroffen sind Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen des Landes beeinträchtigt. Ausgewiesenen Ausländern darf kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden und ferner dürfen sie nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die Wirkungen der Ausweisung sind allerdings schon in der Ausweisungsverfügung von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Das Wiedereinreiseverbot gilt bei Ausweisungen sowie „vollzogenen“ Abschiebungen, nicht hingegen im Fall einer bloßen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei anschließender freiwilliger Befolgung der Ausreisepflicht.

Dieses Seminar richtet sich an Mitarbeitende aller Ausländerbehörden und Stellen mit entsprechender behördlicher Schwerpunktsetzung. Unter Berücksichtigung der Tatbestände, die zu einer Aufenthaltsbeendigung führen können, wird anhand konkreter Fallgestaltungen das Ausweisungsrecht erklärt und umfassend hergeleitet, welche Handlungsmöglichkeiten es gibt. Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird das Ausweisungsinteresse erläutert. Umfassende Übungen schließen dieses Seminar mit umfangreichem Fachwissen ab.

Die Abschiebehaft stellt keine Strafhaft dar. Gesetzliche Grundlage der Abschiebehaft ist § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Demnach darf das Gericht die Haft für maximal sechs Monate anordnen.

Nach dieser Zeit muss das Gericht neu entscheiden und kann die Haft um weitere zwölf Monate verlängern.

Möglich wären entsprechende Fallkonstellationen, die auch im Seminar abgehandelt werden, z.B. dass der Betroffene seine Abschiebung verhindert oder die Haft, welche auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG angeordnet worden ist.

Bei Minderjährigen und auch bei Familien mit Minderjährigen darf Abschiebehaft nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden und auch nur so lange, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

Ferner ist Bestandteil des Seminars:

  1. Voraussetzungen der Abschiebung bzw. der Inhaftnahme
  2. Formelle Voraussetzungen der Haft (insbesondere Zuständigkeit des Gerichts)
  3. Materielle Voraussetzungen der Haft
    • Einstweilige Anordnung
    • Ausreisegewahrsam
    • Sicherungshaft
    • Dublin-Haft
  4. Besondere Fallkonstellationen