Umgang mit landesrechtlichen Vorschriften zum Thema Hundehaltung
Der Erlass von Hundegesetzen fällt in den Kompetenzbereich der Gefahrenabwehr, für welchen dem Bund die Gesetzgebungskompetenz nicht zusteht. Die Bundesländer können gem. Art. 70 Abs. 1 GG nach ihrem Ermessen eigene Vorschriften schaffen, was zur unterschiedlichen Ausgestaltung der Hundegesetze in den einzelnen Ländern führt.
Hundegesetze bestehen derzeit in den Bundesländern:
- Berlin (Berliner Hundegesetz)
- Brandenburg (Hundehalterverordnung Brandenburg)
- Bremen (Gesetz über das Halten von Hunden)
- Hamburg (Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden)
- Niedersachsen (Niedersächsisches Hundegesetz)
- Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz NRW)
- Rheinland-Pfalz (Landesgesetz über gefährliche Hunde)
- Sachsen (Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden)
- Sachsen-Anhalt (Hundegesetz Sachsen-Anhalt)
- Schleswig-Holstein (Gesetz über das Halten von Hunden)
- Thüringen (Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren)
Die 2001 aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassene Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) des Bundeslandwirtschaftsministeriums gilt bundesweit einheitlich für das Halten und Züchten von Hunden. Umgangssprachlich wird die TierSchHuV auch als Gassi-Gesetz bezeichnet.
Regelungen über Assistenzhunde zur Begleitung von Menschen mit Behinderung enthält das Behindertengleichstellungsgesetz. Regeln zum Gewerbsmäßigen Züchten von Hunden enthält der § 6 GewO.
Das Seminar erklärt die jeweilige landesrechtliche Regelungen (falls vorhanden) der einzelnen Teilnehmer und dem Umgang mit Gefährlichen Hunden oder gar Kampfhunden. Maßgeblich ist ebenfalls das Zwangsmittelrecht, insbesondere das Zwangsgeld mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen der einzelnen Bundesländer.